Verwaltungsgerichtshof
23.01.2023
Ra 2021/05/0220
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0221
GRS wie 2009/05/0037 E 16. März 2012 RS 5 (hier: nur der erste Satz)
Ist mit der Errichtung eines Bauvorhabens eine Geländeänderung verbunden, so ist zu prüfen, ob diese in Bezug auf die Gebäudehöhe von Einfluss auf die benachbarte Grundfläche oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (Hinweis E vom 20. Oktober 2009, 2007/05/0148, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es im Beschwerdefall mangels näherer Regelungen im Bebauungsplan darauf an, ob durch die geplanten Geländeveränderungen eine Erhöhung der bewilligten Baulichkeit des Bauwerbers derart eintritt, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Nachbarin dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050220.L02