Der VwGH hat bereits zu § 51f Abs. 2 VStG (idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013), der inhaltlich dem § 45 Abs. 2 VwGVG 2014 entspricht, ausgesprochen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit einer Partei nur zulässig ist, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist. Jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei (vgl. VwGH 26.5.2009, 2008/02/0353). Diese Rechtsprechung ist auf § 45 Abs. 2 VwGVG 2014 übertragbar.Der VwGH hat bereits zu Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), der inhaltlich dem Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG 2014 entspricht, ausgesprochen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit einer Partei nur zulässig ist, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist. Jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei vergleiche VwGH 26.5.2009, 2008/02/0353). Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG 2014 übertragbar.