Verwaltungsgerichtshof
12.05.2021
Ra 2021/02/0059
GRS wie Ra 2017/18/0157 E 29. November 2017 RS 1
Ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, dass das BVwG - offensichtlich in Übereinstimmung mit den revisionswerbenden Parteien - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der revisionswerbenden Parteien im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG 2014 ausgegangen ist und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, war ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich und stellte somit im Revisionsfall keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH mehr dar.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020059.L01