Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160056_20200930L01

Rechtssatz für Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0038 B 15. Juli 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den VwGH zulässig vergleiche VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164; 15.11.2016, Ra 2016/01/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160056_20200930L02

Rechtssatz für Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160056_20200930L03