Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/16/0057

Ra 2020/16/0058

Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L01