Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/16/0057

Ra 2020/16/0058

Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L04