Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0065

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140065.L01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140065_20200703L01

Rechtssatz für Ra 2020/14/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0065

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dass Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen widersprüchlich sein können, ist im gerichtlichen (und behördlichen) Alltag weder selten noch ungewöhnlich. Es ist daher Kernaufgabe der richterlichen (und behördlichen) Beweiswürdigung, auch widersprüchliche Aussagen im Rahmen einer schlüssigen, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden, Beweiswürdigung zu gewichten und entsprechend zu würdigen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140065.L02

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140065_20200703L02