Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/11/0005

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
VwRallg
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtssatz

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können vergleiche Regierungsvorlage 1359 BlgNR römisch 25 . GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110005.J01

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020110005_20210223J01

Rechtssatz für Ro 2020/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/11/0005

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a idF 2017/I/009
VwRallg
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0069 B 17. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vergleiche ErläutRV 1359 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: "beeinflusst oder gestört werden können"). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110005.J02

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020110005_20210223J02

Rechtssatz für Ro 2020/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/11/0005

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0063 E 13. Oktober 2020 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dieses Gerät muss demnach im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Unwesentlich ist, ob das Gerät - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - tatsächlich in Betrieb genommen worden ist. Für die Störung oder Beeinflussung einer Lasermessung (noch) nicht hinreichend geeignet ist demnach ein Gerät, das erst durch weitere nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbare technische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden muss, solche Störungen oder Beeinflussungen herbeizuführen, also nicht ohne weiteres - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - in Betrieb genommen werden kann. Zur Beurteilung der "Eignung" eines Gerätes iSd Paragraph 98 a, KFG 1967 Feststellungen unerlässlich, wonach das konkrete im Fahrzeug verbaute Gerät "geeignet" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110005.J03

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020110005_20210223J03