Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 47 NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.