Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0021

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/22/0022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220021.L02