Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/21/0132
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/22/0005 E 17. Oktober 2016 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210132.L03
Im RIS seit
11.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2019210132_20190822L03