Verwaltungsgerichtshof
22.08.2019
Ra 2019/21/0132
Steht ein Fremder bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt aufgrund seiner Erkrankung in laufender Behandlung, so ergibt sich, auch wenn eine derartige Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein mag, dennoch durch die jahrelang in Österreich durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210132.L02