Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0017

Entscheidungsdatum

21.06.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1
MinroG 1999 §83 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0048 B 22. Mai 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägungsentscheidung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Abwägung im Einzelfall etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040017_20210621L01

Rechtssatz für Ra 2019/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0017

Entscheidungsdatum

21.06.2021

Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §82 Abs2
MinroG 1999 §83 Abs1
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1
MinroG 1999 §83 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018

Rechtssatz

Paragraph 82, Absatz eins, MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Ziffer eins bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Ziffer eins bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Absatz eins, ist nach Paragraph 82, Absatz 2, MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert Paragraph 83, Absatz 2, MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Absatz eins, Ziffer eins, vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt daher im Gegensatz zu Paragraph 82, Absatz eins, MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.9.2013, 2011/04/0140; 22.5.2019, Ra 2019/04/0048, Rn. 18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L07

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040017_20210621L02

Rechtssatz für Ra 2019/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0017

Entscheidungsdatum

21.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56
MinroG 1999
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018

Rechtssatz

Maßgeblich für die belangte Behörde ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Abbau eines mineralischen Rohstoffes bereits genehmigt ist; nicht jedoch, wenn eine Bewilligung noch aussteht, somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist vergleiche VwGH 27.6.2003, 2001/04/0086; 12.9.2007, 2005/04/0115; 11.12.2009, 2006/10/0146; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, Rn. 24, 25).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040017_20210621L03

Rechtssatz für Ra 2019/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0017

Entscheidungsdatum

21.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §113 Abs1
MinroG 1999 §116 Abs1 Z2
MinroG 1999 §80 Abs1
MinroG 1999 §83
MinroG 1999 §83 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/04/0012 E 29. Juni 2017 RS 3 (hier ohne die letzten beide Sätze)

Stammrechtssatz

Zwar bestimmt das MinroG 1999 nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der Paragraphen 83, Absatz 3 und 116 Absatz eins, Ziffer 2, MinroG 1999 kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu Paragraph 83, MinroG 1999 Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen. Da ein "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe nach dem Regime des MinroG 1999 einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer bedarf, ist es nicht maßgeblich, ob sich dem Versteigerungsedikt bzw. der Zuschlagserteilung ausdrückliche Hinweise auf den Übergang der Gewinnungsberechtigung entnehmen lassen. Vielmehr ist bei fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe davon auszugehen, dass der Betroffene mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken und damit an den grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung dieser Rohstoffe verloren hat, sondern auch (selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird) nicht mehr Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L05

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040017_20210621L04

Rechtssatz für Ra 2019/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0017

Entscheidungsdatum

21.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8
MinroG 1999 §116 Abs1
MinroG 1999 §116 Abs1 Z2
MinroG 1999 §81 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L06

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040017_20210621L05