Wird an einer Schule eine Mehrzahl von Schülern und Schülerinnen unterrichtet, wobei die "Betreuungslehrer" und "Betreuungslehrerinnen" dafür in Orientierung am österreichischen Lehrplan einen individuellen Lernplan zugrunde legen, so unterliegt es angesichts des gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule keinem Zweifel, dass mit dem solcherart angebotenen Unterricht ein erzieherisches Ziel iSd § 2 Abs. 2 PrivSchG 1962 angestrebt wird (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114, VwSlg. 18341 A/2012).Wird an einer Schule eine Mehrzahl von Schülern und Schülerinnen unterrichtet, wobei die "Betreuungslehrer" und "Betreuungslehrerinnen" dafür in Orientierung am österreichischen Lehrplan einen individuellen Lernplan zugrunde legen, so unterliegt es angesichts des gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule keinem Zweifel, dass mit dem solcherart angebotenen Unterricht ein erzieherisches Ziel iSd Paragraph 2, Absatz 2, PrivSchG 1962 angestrebt wird vergleiche VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114, VwSlg. 18341 A/2012).