Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L01

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0084 E 28. November 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (Hinweis E vom 5. September 2013, 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L03

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0003 E 3. Mai 2017 RS 18

Stammrechtssatz

Ein Gutachten eines Sachverständigen erweist sich zur Lösung eines Falles nicht geeignet, wenn es auf einer unzutreffenden Rechtslage aufbaut vergleiche VwGH vom 26. April 2005, 2001/03/0454 (VwSlg 16.600 A/2005)).

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L04

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L03

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L04.1

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L04

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es Aufgabe eines VwG, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L07

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L05

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L13

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L06

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des Paragraph 23, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L07.1

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L07

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0070 E 1. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um mehr als die von dieser Bestimmung erfassten fünf Waffen beantragt wurde, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG alleine relevant. Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L10

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L08

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L09

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L09

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L12

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L10