Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ra 2018/03/0130
GRS wie Ra 2017/03/0070 E 1. September 2017 RS 1
Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um mehr als die von dieser Bestimmung erfassten fünf Waffen beantragt wurde, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG alleine relevant. Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L10