Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L13