Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 kommt eine Anpassung der bestehenden Anlage überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet wird vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J01

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2018030017_20180905J01

Rechtssatz für Ro 2018/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung vergleiche den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können vergleiche den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J02

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2018030017_20180905J02

Rechtssatz für Ro 2018/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Rechtssatz

Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J03

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2018030017_20180905J03

Rechtssatz für Ro 2018/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52
AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Spruch der auf Basis der Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 ergehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung hat jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen: Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV 2012 aufzuweisen hat. Im zweiten Spruchteil sind folgende Fälle zu unterscheiden: Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV 2012 endet. Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausführungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zulässig ist. Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfüllt sie aber die Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012, so hat die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden darf. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen Fällen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverständiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 "längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung" beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese Höchstfrist fallbezogen ausgeschöpft werden darf. Die so präzise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausführungsfrist für die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angeordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzmäßige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt sein muss.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J04

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2018030017_20180905J04

Rechtssatz für Ro 2018/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
93 Eisenbahn

Norm

ArbIG 1993 §12
ArbIG 1993 §12 Abs1
ArbIG 1993 §12 Abs4
ArbIG 1993 §13
ArbIG 1993 §26 Abs8
AVG §8
EisbAV 1999 §2
EisbKrV 2012 §102 Abs1

Rechtssatz

Die Frage der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung berührt angesichts der EisbAV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2015 aus 2012, - vergleiche etwa Paragraph 2, leg. cit. - den Arbeitnehmerschutz iSd Paragraph 12, des ArbIG 1993, weshalb im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dem zuständigen Arbeitsinspektorat - hier gemäß Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG 1993 dem Zentral-Arbeitsinspektorat, das für die BM tätig wird vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0028) - Parteistellung und das Recht der Beschwerde zukam (Paragraph 12, Absatz eins und 4 ArbIG 1993) und im Übrigen der BM die Möglichkeit offen stand, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Paragraph 13, ArbIG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J05

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2018030017_20180905J05