Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung vergleiche den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können vergleiche den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J02