Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0144

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §16 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Der Verwaltungsgerichtshof kann lediglich der Revision gegen die angefochtene Entscheidung des BVwG aufschiebende Wirkung zuerkennen, dh deren Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Bindungswirkung zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendieren vergleiche VwGH vom 1. März 2012, AW 2012/07/0014). Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bietet jedoch keine Grundlage für einen Abspruch über die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer anderen als der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung bzw. für die spruchgemäße Feststellung der konkreten Aufschiebungswirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200144.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200144_20170619L01

Rechtssatz für Ra 2017/20/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0144

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs8;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Zum Asylgesetz 1997 hat der VwGH bereits judiziert, dass die Behörde erster Instanz zur inhaltlichen Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller Asyl zu gewähren sei, bei einer Antragstellung während des anhängigen Berufungsverfahrens über dieselbe Frage nicht zuständig sei vergleiche VwGH 16.9.1999, 99/20/0310). Weiters wurde im Erkenntnis 7.10.2010, 2006/20/0035, zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 klargestellt, dass der Wortlaut des damaligen Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005, wonach ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln sei, nichts anderes bedeute, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen habe. Aus der dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage anwendbaren Judikatur ergibt sich, dass über einen während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz nicht vom BFA zu entscheiden ist, sondern ein solcher vom BVwG im Rahmen des von ihm über dieselbe Frage geführten Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln und mit der Beschwerde zu erledigen ist. Auch wenn in den genannten Judikaten nicht ausdrücklich (auch) auf mündlich gestellte Anträge Bezug genommen wird, lassen sich die Aussagen insoweit aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 verallgemeinern. Dieser besagt nämlich, dass dann, wenn während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht wird, dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt wird. Dabei wird nicht zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen unterschieden, sodass jeder - schriftlich oder nicht schriftlich - während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellte oder eingebrachte weitere Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens "mitzubehandeln" ist vergleiche auch die ebenfalls nicht differenzierenden ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, S. 44).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200144.L01.1

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200144_20171019L01

Rechtssatz für Ra 2017/20/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0144

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0017 E 30. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200144.L02

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200144_20171019L02

Rechtssatz für Ra 2017/20/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0144

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0072 E 30. Juni 2016 RS 7

Stammrechtssatz

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200144.L03

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200144_20171019L03