Verwaltungsgerichtshof
19.06.2017
Ra 2017/20/0144
Stattgebung - Asylangelegenheit - Der Verwaltungsgerichtshof kann lediglich der Revision gegen die angefochtene Entscheidung des BVwG aufschiebende Wirkung zuerkennen, dh deren Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Bindungswirkung zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendieren vergleiche VwGH vom 1. März 2012, AW 2012/07/0014). Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bietet jedoch keine Grundlage für einen Abspruch über die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer anderen als der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung bzw. für die spruchgemäße Feststellung der konkreten Aufschiebungswirkungen.