Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0017 E 30. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.