Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/18/0157
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGG §25a Abs4a;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0159
Ra 2017/18/0158
Rechtssatz
Ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, dass das BVwG - offensichtlich in Übereinstimmung mit den revisionswerbenden Parteien - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der revisionswerbenden Parteien im Sinne des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG 2014 ausgegangen ist und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, war ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich und stellte somit im Revisionsfall keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH mehr dar.Ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, dass das BVwG - offensichtlich in Übereinstimmung mit den revisionswerbenden Parteien - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der revisionswerbenden Parteien im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG 2014 ausgegangen ist und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, war ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich und stellte somit im Revisionsfall keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH mehr dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180157.L01
Im RIS seit
27.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
JWR_2017180157_20171129L01