Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0157

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, dass das BVwG - offensichtlich in Übereinstimmung mit den revisionswerbenden Parteien - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der revisionswerbenden Parteien im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG 2014 ausgegangen ist und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, war ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich und stellte somit im Revisionsfall keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH mehr dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0159

Ra 2017/18/0158