Verwaltungsgerichtshof
29.11.2017
Ra 2017/18/0157
Ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, dass das BVwG - offensichtlich in Übereinstimmung mit den revisionswerbenden Parteien - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der revisionswerbenden Parteien im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG 2014 ausgegangen ist und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, war ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich und stellte somit im Revisionsfall keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH mehr dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0159
Ra 2017/18/0158