Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0161 E 23. Februar 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Bei einer "Wahrunterstellung" ist vom gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auszugehen (Hinweis E vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168). Schon diesem Erfordernis hat das VwG nicht entsprochen, wenn es lediglich einzelne Aussagen des Revisionswerbers beurteilt, andere jedoch unberücksichtigt lässt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0159

Ra 2017/18/0158