Die Vorstellung im Sinn des § 57 Abs. 2 AVG iVm § 6b Abs. 1 GEG stellt als Rechtsmittel im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG eine Verfahrenshandlung dar, die nach § 9 AVG u.a. die Fähigkeit der Partei voraussetzt, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten (gewillkürten) Vertreters rechtswirksam Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (Prozessfähigkeit, prozessuale Handlungsfähigkeit).Die Vorstellung im Sinn des Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG stellt als Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG eine Verfahrenshandlung dar, die nach Paragraph 9, AVG u.a. die Fähigkeit der Partei voraussetzt, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten (gewillkürten) Vertreters rechtswirksam Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (Prozessfähigkeit, prozessuale Handlungsfähigkeit).