Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0078

Rechtssatz

Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz bestimmt im vorliegenden Zusammenhang nicht anderes.