Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/13/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0069

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0023 E 24. Oktober 2016 RS 8 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, 2002/17/0332, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L01

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130069_20181121L01

Rechtssatz für Ra 2017/13/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0069

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0440 E 16. März 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L02

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130069_20181121L02

Rechtssatz für Ra 2017/13/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0069

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs5;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs6 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018

Rechtssatz

Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG nicht als Ferienwohnungen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Almhütten, die nicht der Bewirtschaftung von Almen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, Ferienwohnungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG sein können. Dies jedenfalls dann, wenn sie nur zeitweise als Wohnstätte dienen und über die dafür erforderliche Ausstattung verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L03

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130069_20181121L03