Verwaltungsgerichtshof
21.11.2018
Ra 2017/13/0069
GRS wie 2013/17/0440 E 16. März 2016 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L02