Verwaltungsgerichtshof
21.11.2018
Ra 2017/13/0069
Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG nicht als Ferienwohnungen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Almhütten, die nicht der Bewirtschaftung von Almen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, Ferienwohnungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG sein können. Dies jedenfalls dann, wenn sie nur zeitweise als Wohnstätte dienen und über die dafür erforderliche Ausstattung verfügen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L03