Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/22/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0013

Entscheidungsdatum

04.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §10 Abs5;
NAG 2005 §46 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die ihren damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass sie - sollte keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden - den Aufenthaltstitel an die mitbeteiligte Partei auszufolgen hätte und der mitbeteiligten Partei somit ein Niederlassungsrecht zukäme. Weiters wird im genannten Antrag ausgeführt, eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung" verbunden. Die mitbeteiligte Partei verweist auf die für sie mit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels verbundenen eminenten Rechte (auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Inanspruchnahme sozialer Leistungen). Unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten, gegenteiligen Interessen vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen darzulegen. Soweit die revisionswerbende Partei darauf verweist, dass sie ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Aufenthaltstitel auszufolgen hätte, ist anzumerken, dass die bloße Möglichkeit des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung für sich allein keinesfalls als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (siehe den hg. Beschluss vom 9. November 1976, 1966/76). Soweit sie faktische und rechtliche Schwierigkeiten für den Fall einer Rückabwicklung der Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, wird - abgesehen davon, dass allfällige Schwierigkeiten bei der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil begründen - auf die Regelung betreffend die Einziehung ungültiger, gegenstandsloser oder erloschener Dokumente in Paragraph 10, Absatz 5, NAG verwiesen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220013.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2016220013_20160304L01

Rechtssatz für Ra 2016/22/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0013

Entscheidungsdatum

07.12.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005
NAG 2005 §1 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220013.L01.1

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016220013_20161207L01

Rechtssatz für Ra 2016/22/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0013

Entscheidungsdatum

07.12.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §46 Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Die Erläuterungen bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist, der jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss und von dem bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten zu unterscheiden sind, die nach Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Geltungsbereich des NAG 2005 fallen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 116). Das NAG 2005 unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassungsabsicht dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln und Aufenthaltsbewilligungen. Das Abstellen auf die Absicht beinhaltet jedenfalls ein subjektives Element. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann nur dann in Betracht kommen, wenn keine Absicht zur Niederlassung iSd Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 besteht (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0880). Umgekehrt ist für die Erteilung eines zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 erforderlich, dass eine Niederlassungsabsicht besteht (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2011/22/1024, 0125).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220013.L02

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016220013_20161207L02