Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0013

Rechtssatz

Die Erläuterungen bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist, der jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss und von dem bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten zu unterscheiden sind, die nach Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Geltungsbereich des NAG 2005 fallen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 116). Das NAG 2005 unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassungsabsicht dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln und Aufenthaltsbewilligungen. Das Abstellen auf die Absicht beinhaltet jedenfalls ein subjektives Element. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann nur dann in Betracht kommen, wenn keine Absicht zur Niederlassung iSd Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 besteht (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0880). Umgekehrt ist für die Erteilung eines zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 erforderlich, dass eine Niederlassungsabsicht besteht (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2011/22/1024, 0125).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220013.L02