Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VwG vor. Der - zu diesem Zeitpunkt zwar nicht anwaltlich, aber doch rechtskundig vertretene - Rw hat in seiner Berufung nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch substantiiertes Sachverhaltsvorbringen und Beweisanbote erstattet. Zu einem diesbezüglichen Antrag war er - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Rechte aus Art. 6 MRK - auch nicht veranlasst, zielte doch die ursprüngliche Berufung auf eine Entscheidung durch den Bundesminister für Finanzen als oberste Administrativbehörde und (noch) nicht auf eine solche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. In einer solchen Situation kann von einem wirksamen Verzicht des Rw auf eine sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VwG vor. Der - zu diesem Zeitpunkt zwar nicht anwaltlich, aber doch rechtskundig vertretene - Rw hat in seiner Berufung nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch substantiiertes Sachverhaltsvorbringen und Beweisanbote erstattet. Zu einem diesbezüglichen Antrag war er - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Rechte aus Artikel 6, MRK - auch nicht veranlasst, zielte doch die ursprüngliche Berufung auf eine Entscheidung durch den Bundesminister für Finanzen als oberste Administrativbehörde und (noch) nicht auf eine solche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. In einer solchen Situation kann von einem wirksamen Verzicht des Rw auf eine sonst gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).