Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

61996CJ0369 Arblade VORAB;
62004CJ0490 Kommission / Deutschland;
62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB;
AVRAG 1993 §7d;
LSDB-G 2011;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 18. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, eine (fallbezogen deutsche) Rechtsvorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung (u.a.) von Tarifverträgen für das Baugewerbe erforderliche Unterlagen (konkret Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise) im Inland (bzw. auch auf der Baustelle) in deutscher Sprache bereitzuhalten, als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen, die durch ein im Allgemeininteresse liegendes zwingendes Ziel - nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes - gerechtfertigt sei. Der EuGH hat in diesem Urteil betont, dass die genannte Vorschrift - im Unterschied zu jener, die seinem Urteil vom 23. November 1999, Rechtssache Arblade, C-369/96 u.a., zugrunde gelegen sei und die Überwachungsaufgaben der Behörden in Bezug auf das Vorhandensein der Unterlagen lediglich habe "erleichtern" sollen - die Kontrolle der Baustellen "vielmehr ermöglichen" solle. Dieselbe Rechtsansicht hat der EuGH im Wesentlichen auch im Urteil vom 7. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08 zum Ausdruck gebracht. Die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, (1076 BlgNR römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Seite 6), mit dem u.a. die Bestimmung des Paragraph 7 d, über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache in das AVRAG 1993 eingefügt wurde, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0369 Arblade VORAB
EuGH 62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L01

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

62004CJ0490 Kommission / Deutschland;
62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 18. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, sowie vom 7. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08) und den darauf Bezug nehmenden Materialien (1076 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Seite 6) ergibt sich, dass gegen die in Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG 1993 normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein "im Allgemeininteresse liegendes Ziel" verfolgt (als solches hat der EuGH - ausdrücklich - auch die "Kontrolle der Gewährleistung" des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vergleiche Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) und sie (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen erst "ermöglicht ..., am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L02

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L02

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

E6J
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

62004CJ0490 Kommission / Deutschland;
62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Es ist unionsrechtlich nicht als bedenklich zu erkennen, dass die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 genannten Unterlagen - es geht ausschließlich um die Unterlagen betreffend die ordnungsgemäße Entlohnung - bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgelts auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden (Hinweis E vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0100, wonach die nur vorübergehende Natur der Tätigkeit im Inland typisch für die Entsendung von Arbeitskräften ist). Die Verpflichtung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Unterlagen betreffend die Entlohnung seiner Arbeitnehmer beim Arbeitgeber naturgemäß bereits existieren und nicht erst (nachträglich) erstellt werden müssen (bzw. diese bei Überlassung von Arbeitskräften vom Überlasser an den Beschäftiger bereitzustellen sind; Paragraph 7 d, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG 1993). Damit ist es aber im Regelfall auch möglich, eine Übersetzung in die deutsche Sprache schon vor der grenzüberschreitenden Entsendung anfertigen zu lassen (nicht zuletzt auch deshalb, weil die Entsendung im Regelfall nicht unvorhergesehen erfolgt, zumal diese grundsätzlich auch schon eine Woche zuvor der österreichischen Behörde zu melden ist; Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L03

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L03

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Gibt es auf einer Baustelle Aufenthaltsräume, in denen auch Pläne und Werkzeug verwahrt werden, ist es jedenfalls auch zumutbar, auf der Baustelle eine Möglichkeit zur sicheren Verwahrung von Lohnunterlagen zu schaffen bzw. die Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, dritter Satz AVRAG 1993 bereit zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L04

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L04

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0052 B 5. Mai 2014 RS 2

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L05

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L05

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;
AVRAG 1993 §7i;
VStG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Das VwG ist (zu Recht) nicht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Bereithaltungspflicht von Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG 1993 die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG prinzipiell ausschließe. Die gegenteilige Rechtsansicht stünde einerseits in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe bei tatsächlicher Unterentlohnung vergleiche zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis des Paragraph 7 i, AVRAG 1993 das E vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0083) und nicht im Einklang mit den Zielen des Paragraph 7 i, AVRAG 1993 (im Vordergrund steht die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung; vergleiche den B vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/11/0068, mwN). Dennoch ist die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung - im konkreten Fall - nicht erfüllt seien, nicht zu beanstanden, weil die Lohnunterlagen der dem Revisionswerber überlassenen Arbeitskräfte der Behörde selbst am Tag nach der Kontrolle nicht zur Überprüfung vorlagen. Der Revisionswerber hat daher das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung des Mindestentgelts (somit die Möglichkeit der Überprüfung seiner u.a. in der Revision aufgestellten Behauptung, dass die Arbeitskräfte rechtmäßig entlohnt wurden) nicht unbedeutend verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L06

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L06