Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 18. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, sowie vom 7. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08) und den darauf Bezug nehmenden Materialien (1076 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Seite 6) ergibt sich, dass gegen die in Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG 1993 normierte Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken bestehen, weil diese Verpflichtung einerseits ein "im Allgemeininteresse liegendes Ziel" verfolgt (als solches hat der EuGH - ausdrücklich - auch die "Kontrolle der Gewährleistung" des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt; vergleiche Rn 70 des zitierten Urteils C-490/04) und sie (so auch die zitierten Gesetzesmaterialien) den Kontrollorganen erst "ermöglicht ..., am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden".

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017