Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L01

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L01

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10.138/A) hat ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dem genannten Erkenntnis dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Dies wurde im Falle eines Verwaltungsstraftatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bejaht vergleiche das E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L02

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L02

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
VStG §22;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L03

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L03