Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Rechtssatz

Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).