Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.