Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L01

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L01

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §2;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
VStG §22;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, hier Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut vergleiche Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 6, BStMG 2002; vergleiche zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH 15.12.2015, 10 Ob 78/15s).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L02

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L02

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs5 idF 2013/I/099;
BStMG 2002 §6;

Rechtssatz

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG 2002 mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder vergleiche zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156). Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG 2002 hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, zu bewirken vergleiche zu Paragraph 20, Absatz 3, BStMG 2002 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, VwGH 5.7.2007, 2007/06/0075; 28.11.2006, 2005/06/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L03

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L03

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

32006L0038 Nov-31999L0062 Art9a;
BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für die Ersatzmaut so festgelegt, dass die Mindeststrafe jedenfalls höher ist als die bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut ersatzweise zu entrichtende Maut vergleiche Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002; siehe auch Teil B, Punkt 10.3.2. der Mautordnung). Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, durch Zahlung der Ersatzmaut ein aufwendiges Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Die Mindeststrafe wurde vorgesehen, um durch eine empfindliche Sanktion zu verhindern, dass Mautprellerei deshalb zu einem "Massendelikt" wird, weil sie sich auszahlt und weil selbst bei der aufwendigsten und kostenintensivsten Überwachung nicht ausgeschlossen werden kann, dass viele Delikte unentdeckt bleiben vergleiche ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP, 19 und 20; siehe auch die in Artikel 9 a, der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) normierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Kontrollen vorzusehen und Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L04

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L04

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §13 Abs3 idF 1999/I/107;
BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Vergleich zum bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut vorgesehenen "Normaltarif" erweist sich die Ersatzmaut ihrerseits als die "teurere" Variante vergleiche zum Zuschlag zur hinterzogenen Maut und der an dessen Stelle tretenden Ersatzmaut Paragraph 13, Absatz 3, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999, sowie die diesbezüglichen ErläutRV 1853 BlgNR 20. GP, 17).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L05

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L05

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In den ErläutRV 217 BlgNR 23. GP, 5 betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,, mit welcher die in Paragraph 19, Absatz eins, BStMG 2002 festgesetzte höchstzulässige Ersatzmaut von EUR 300,-- auf EUR 250,-- und die in Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von EUR 400,-- auf EUR 300,-- herabgesetzt wurden, wird Folgendes ausgeführt: "Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte in Gefolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Änderung des Höchstbetrages der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Mindeststrafe bedingt." Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Verwaltungsstrafsanktion in einer Relation zum nicht entrichteten privat-rechtlichen Entgelt steht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L06

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L06

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
VStG §22;

Rechtssatz

Der vom Revisionswerber angestrebten im Ergebnis vorwiegend zeitraumbezogenen Zusammenfassung mehrerer Fahrten (im mautpflichtigen Straßennetz in unterschiedlichen Fahrtrichtungen an verschiedenen Tatorten, ohne Einstellung der "richtigen" Achsenzahl) steht zunächst der Umstand entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden verkürzten Entgelten um eine fahrleistungsabhängige und nicht um eine zeitabhängige Maut handelt. Bei der Festlegung der zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut stellt das Gesetz zudem nicht auf einen Beförderungsvorgang ab, der sich auf dem Hinweg aus einer oder mehreren Fahrten zu einer Enddestination und auf dem Rückweg aus einer oder mehreren weiteren Fahrten zum ursprünglichen Ausgangsort zusammensetzt. Für die fahrleistungsabhängige Maut sind weiters im Fall ihrer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung gemäß Paragraph 19, BStMG 2002 entsprechende "Ersatzentgelte" zu leisten. Dabei stehen die bei ordnungsgemäßer Zahlung für jede Fahrt zu entrichtenden Mautbeträge, die für jede Fahrt ersatzweise zu entrichtenden Entgelte ("Ersatzmaut") sowie der in Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 festgelegte Strafrahmen zueinander in Relation. Durch die Entrichtung der vorgesehenen Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Fahrt. Eine von den einzelnen Fahrten weitgehend losgelöste, im Ergebnis zeitraumbezogene Betrachtungsweise ließe sich nicht mit dem aus der Systematik des Gesetzes ableitbaren "abgestuften" Bezugssystem zwischen der fahrleistungsabhängigen Maut, der Ersatzmaut und dem gesetzlichen Strafrahmen in Einklang bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L07

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L07

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §8 Abs2;
VStG §22;

Rechtssatz

Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG 2002 ausführen vergleiche ErläutRV 2298 BlgNR 24. GP, 5): "Im Unterschied zu Paragraph 20, Absatz eins und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach Paragraph 20, Absatz 3, selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar." Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das VwG vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger vergleiche im Zusammenhang mit der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von Paragraph 20, BStMG 2002 zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L08

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L08

Rechtssatz für Ra 2016/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs3;
VStG §19;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0004 B 23. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche B 30. März 2016, Ra 2016/09/0027; B 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L09

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016060025_20180125L09