Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Revisionswerber den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG 1996 mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit als Justizwachebeamter begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, und VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030109.L01

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030109_20161122L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers kommt sowohl gegenüber den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten als auch gegenüber Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften zum Tragen, wonach deren Dienstleistungen so zu regeln sind, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden vergleiche VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102; VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037 (VwSlg 18.438 A/2012)). Die Fürsorgepflicht eines Dienstgebers bzw eines Arbeitgebers erstreckt sich auch auf Gefahrenlagen, die auf Grund oder im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit außerhalb der unmittelbaren Amts- bzw Berufstätigkeit zu außerdienstlichen Zeiten eintreten können vergleiche VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030109.L02

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030109_20161122L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §47 Abs1;

Rechtssatz

Insbesondere aus der Perspektive der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist nicht ersichtlich, was bei einem Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage für außerdienstliche Zeiten der Möglichkeit des Führens einer (dann den Trageerfordernissen angepassten) Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nicht einsichtig erscheint, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe vergleiche VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058 (VwSlg 18.256 A/2011)). Diese Überlegungen lassen sich auch auf Justizwachebeamte übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030109.L03

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030109_20161122L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030109.L04

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030109_20161122L04