Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0109
Insbesondere aus der Perspektive der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist nicht ersichtlich, was bei einem Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage für außerdienstliche Zeiten der Möglichkeit des Führens einer (dann den Trageerfordernissen angepassten) Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nicht einsichtig erscheint, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe vergleiche VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058 (VwSlg 18.256 A/2011)). Diese Überlegungen lassen sich auch auf Justizwachebeamte übertragen.