Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0109
Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers kommt sowohl gegenüber den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten als auch gegenüber Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften zum Tragen, wonach deren Dienstleistungen so zu regeln sind, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden vergleiche VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102; VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037 (VwSlg 18.438 A/2012)). Die Fürsorgepflicht eines Dienstgebers bzw eines Arbeitgebers erstreckt sich auch auf Gefahrenlagen, die auf Grund oder im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit außerhalb der unmittelbaren Amts- bzw Berufstätigkeit zu außerdienstlichen Zeiten eintreten können vergleiche VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102).