Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Rechtssatz

Wenn der Revisionswerber den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG 1996 mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit als Justizwachebeamter begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, und VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH).