Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0106 E 22. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L01

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Krieggmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis E vom 24. Februar 2000, 99/20/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L02

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0154 E 30. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L03

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0002

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0149 E 24. Februar 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Die konkrete Befürchtung, eine Person könnte Kriegsmaterial ohne jegliche Kontrolle etwa an Unbekannte weitergeben, die dieses gegebenenfalls ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz - allenfalls in einem Krisengebiet im Ausland - zuführen, ist der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gleichzusetzen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030002.L04

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030002_20150129L04