Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
Ra 2015/03/0002
GRS wie 2012/03/0106 E 22. Oktober 2012 RS 1
Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213).