Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §11;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §18b;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wurden Lage und Umfang der genehmigten Objekte auch für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt und der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwN).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J01

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 62 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfordert die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0079). Demgegenüber ermöglicht Paragraph 2, Absatz eins, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954, (EisbEG 1954) die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage spielt folglich die Frage, ob zur Errichtung der Anlage eine - dauernde oder vorübergehende - Enteignung möglich ist, keine Rolle (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J02

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J02

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §20 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG 1954 kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es (unter anderem) zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich ist. Die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar gewordenen Verkehrsanlagen ("sonstige Anlagen") gehört nach Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu jenen Pflichten, die dem Eisenbahnunternehmen obliegen. Die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke findet daher in Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG 1954 Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J03

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J03

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0062 E 24. August 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J04

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J04

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §11;
EisbEG 1954 §16;
EisbEG 1954 §18;
EisbEG 1954 §4;
EisbEG 1954 §5;

Rechtssatz

Ob die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahrens nach Vorliegen der Amtsgutachten zur Höhe der Entschädigung ein Angebot zum privatrechtlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile in angemessener Höhe erstattet hat, ist irrelevant. Es widerspräche nämlich der gesetzlichen Systematik, wonach die (endgültige) Ermittlung der Höhe einer angemessenen Entschädigung von der Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der Enteignung entkoppelt ist, wenn die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren selbst - insbesondere auch noch im Berufungsverfahren über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - verhalten wäre, auf die jeweils aktuellen Verfahrensergebnisse zu reagieren und neue Angebote zur privatrechtlichen Einigung zu unterbreiten, um die Enteignung im Sinne der notwendigen Zulässigkeitserfordernisses zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J05

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J05