Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wurden Lage und Umfang der genehmigten Objekte auch für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt und der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwN).