Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG 1954 kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es (unter anderem) zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich ist. Die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar gewordenen Verkehrsanlagen ("sonstige Anlagen") gehört nach Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu jenen Pflichten, die dem Eisenbahnunternehmen obliegen. Die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke findet daher in Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG 1954 Deckung.