Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0097 E 17. Dezember 2009 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit vergleiche dazu Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, Paragraph 297, Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 19. Juni 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck vergleiche Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, Paragraph 297, Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß Paragraph 294, ABGB) nicht an. Weiters trifft Paragraph 297 a, ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X01

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X01

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Rechtssatz

Die maßgebliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, z.B. aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X02

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X02

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Rechtssatz

Das Fehlen der Belassungsabsicht des Gebäudes muss bereits zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten. In Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X03

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X03

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Rechtssatz

Schon der Umstand, dass die Absicht besteht, den fremden Grund zu kaufen, spricht gegen eine mangelnde Belassungsabsicht des Gebäudes. Ein Abstellen auf bloß innere, psychologische Tatbestände kommt allerdings nicht in Betracht (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X04

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X04

Rechtssatz für 2012/06/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/06/0157

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013

Rechtssatz

Eine Parteieneinigung über ein Superädifikat muss jedenfalls vor Entstehung des Bauwerks, also vor Baubeginn, erfolgt sein, wird doch das Bauwerk mit Baubeginn individualisiert. Eine nachträgliche Vereinbarung ist somit nicht mehr geeignet, aus einer rechtlich unselbstständigen eine rechtlich selbstständige Sache zu machen. Sind Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, können sie später auch nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Arbeiten am Bauwerk (Hinweis B des OGH vom 13. September 2012, 6 Ob 108/12v).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X05

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012060157_20130124X05