Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2012/06/0157
Eine Parteieneinigung über ein Superädifikat muss jedenfalls vor Entstehung des Bauwerks, also vor Baubeginn, erfolgt sein, wird doch das Bauwerk mit Baubeginn individualisiert. Eine nachträgliche Vereinbarung ist somit nicht mehr geeignet, aus einer rechtlich unselbstständigen eine rechtlich selbstständige Sache zu machen. Sind Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, können sie später auch nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Arbeiten am Bauwerk (Hinweis B des OGH vom 13. September 2012, 6 Ob 108/12v).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/06/0169 E 24. Jänner 2013
2012/06/0168 E 24. Jänner 2013
2012/06/0161 E 24. Jänner 2013
2012/06/0162 E 24. Jänner 2013
2012/06/0159 E 24. Jänner 2013
2012/06/0158 E 24. Jänner 2013
2012/06/0160 E 24. Jänner 2013